Ein Großteil der Schlafapnoe-Betroffenen macht leider die bittere Erfahrung, dass die gesetzlichen Krankenkassen eine Übernahme der Kosten für die lebensverändernde OP ablehnen. Einen Lichtblick gibt es jedoch: Die Therapiekosten können fast vollständig von der Steuer abgesetzt werden.

Wie jeder Eingriff ist auch die Schlafapnoe-OP mit Kosten verbunden. Während die Aufwendungen für Diagnostik und Voruntersuchungen in der Regel von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden, müssen Patienten meist selbst für die Therapiekosten aufkommen. Die Chance auf eine Kostenübernahme durch die Kassen besteht nur, wenn eine besondere Kieferfehlstellung vorliegt oder eine entsprechende Zusatzversicherung abgeschlossen wurde.

 

Keine Kostenübernahme wegen fehlender Wirtschaftlichkeit

Als Grund für die Absage der Kostenübernahme verweisen die Krankenkassen immer wieder auf das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V (Sozialgesetzbuch; Fünftes Buch). Diese besagt: „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein […]. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“

Die Schlafapnoe-OP gilt unter Experten zwar meist als notwendig und auch als ausreichende und zweckmäßige Therapie, doch trotz dessen der Eingriff die einzige Aussicht auf Heilung ist, wird er als nicht wirtschaftlich eingestuft. Denn die Heilbehandlung verursacht wesentlich höhere Kosten als die Bekämpfung der Symptome durch ein CPAP-Gerät und wird Patienten somit aus Kostengründen nicht bewilligt.

 

Nahezu die gesamten Therapiekosten steuerlich absetzen

Der Gesetzgeber hat allerdings für den Fall vorgesorgt, dass die Krankenkassen sich beim Übernehmen der OP-Kosten querstellen. So gibt es eine Regelung im Einkommensteuergesetz, die es Schlafapnoe-Betroffenen ermöglicht, die Therapiekosten nahezu vollständig als sogenannte „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich abzusetzen.

In § 33 EstG heißt es: „Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.“

Als zwangsläufig werden Aufwendungen vom Finanzamt nur dann anerkannt, wenn sich diese aus „…rechtlichen, tatsächlichen und/oder sittlichen Gründen nicht vermeiden lassen und den Umständen nach notwendig sind“. Natürlich zählen zu solchen außergewöhnlichen Belastungen somit also auch Krankheiten wie das Schlafapnoe-Syndrom.

Kosten für Schlafapnoe-OP über Steuererklärung zurückholen

Voraussetzung, um die Kosten für die Schlafapnoe-OP als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend zu machen, ist das Vorliegen einer entsprechenden medizinischen Indikation. Das heißt, Sie benötigen einen Befundbericht des behandelnden Arztes zur Vorlage beim Finanzamt. Aus dem Befundbericht müssen die angefallenen Krankheitskosten unter Beifügung der Therapiekostenrechnungen eindeutig hervorgehen.

Beachten Sie jedoch, dass die Therapiekosten einer außergewöhnlichen Belastung nicht zu 100 Prozent steuerlich absetzbar sind. Der sogenannte Zumutbarkeitsbetrag variiert zwischen 1 und maximal 7 Prozent der entstandenen und beim Fiskus eingereichten Kosten. Der Prozentsatz ist abhängig vom Einkommen und vom Familienstand sowie von der Anzahl der Kinder.

Wichtig ist auch, dass die OP-Kosten nur rückwirkend nach dem Eingriff eingereicht beziehungsweise von der Steuer abgesetzt werden können und die Verteilung der Behandlungskosten auf mehrere Veranlagungszeiträume nicht möglich ist. Die entstandene außergewöhnliche Belastung ist im selben Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie auch entstanden ist.

 

Gesundheit und Lebensqualität nicht von den Kosten abhängig machen

Auch wenn die Krankenkasse nichts beisteuert, können Sie einen Großteil der Kosten für die Schlafapnoe-OP steuerlich geltend machen. Lassen Sie sich also bitte nicht aus Sorge um die Übernahme der Therapiekosten davon abhalten, Ihre Gesundheit selbst in die Hand zu nehmen und sich dem lebensverändernden Eingriff zu unterziehen.

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